Hundehaltung

Das Oö. Hundehaltegesetz 2002 regelt das Halten von Hunden, um unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde möglichst zu vermieden.

 Voraussetzungen für die Hundehaltung nach dem oberösterreichischen Hundehaltegesetz 2002:

Meldepflicht
o Anmeldung: Personen, die einen über zwölf Wochen alten Hund halten, haben dies der Hauptwohnsitzgemeinde, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat unter anderem zu enthalten: Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters, Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes, Chipnummer sowie Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat (Vorbesitzer).
o Abmeldung: Die Beendigung der Hundehaltung ist unter Angabe des Endigungsgrundes bzw. unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche der Gemeinde zu melden.

Einführung einer verpflichtenden Haftpflichtversicherung:
Bei der Hundeanmeldung ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000,-- Euro nachzuweisen.

Theoriekurs für Hundeneubesitzer (Allgemeiner Sachkundenachweis):
Alle neuen HundehalterInnen müssen vor Anschaffung eines Hundes einen Theoriekurs absolvieren, in dem sie über die Hundehaltung (u.a. Haltebedingungen und -erfordernisse, Tierschutz) aufgeklärt werden.

Erweiterte Sachkunde und Verlässlichkeit für das Halten von auffälligen Hunden:
Für das Halten von auffälligen Hunden (z.B. jene, die schon einmal gebissen und jemand schwerer verletzt haben) wird eine erweiterte Sachkunde („Hundeführerschein“ – Inhalte der Begleithundeprüfung I, Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in Oberösterreich, Ausbildung zum Blindenführhund) vorgeschrieben. Als auffällig im Sinne dieses Gesetzes gilt der Hund allerdings erst dann, wenn entsprechende Umstände bekannt sind und die Auffälligkeit des Hundes seitens der Gemeinde festgestellt wurde. Auffällige Hunde dürfen zudem nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit gegeben ist; auf diese Weise werden gewisse Gruppen, wie z.B. gerichtlich verurteilte Tierquäler, Zuhälter, Gewalttäter etc., ausgeschlossen.

Untersagung der Hundehaltung:
Sollte der Nachweis über den Versicherungsschutz und/oder der erforderlichen Sachkunde nicht (fristgerecht) erbracht werden, so hat die Gemeinde dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Halten dieses Hundes mit Bescheid zu untersagen.

Hundehalter ist nach neuer Gesetzeslage nicht mehr automatisch der Haushaltsvorstand. Jene Person, die den Hund tatsächlich hält und über 16 Jahre alt ist, ist der Hundehalter.

• Alle Hunde müssen verpflichtend einen Microchip tragen und in der sogenannten Heimtierdatenbank registriert werden.


 Pflichten beim Mitführen von Hunden

Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet. Jedenfalls Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. Gaststätten und bei Veranstaltungen, etc.

• Verbot des Mitführens von Hunden auf Kinderspielplätzen

Verpflichtung zur Beseitigung von Hundeexkrementen
Aufgrund der Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes müssen die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Acht Hundekotbeutel-Spender sind an folgenden Standorten im Gemeindegebiet montiert:
Hauptplatz - Brunnen, Naturpark - Eingang Geymannstraße, Naturpark - Brücke Schützenweg, Kurpark - Valentin-Zeileis-Straße, Kurpark - öffentliches WC beim Pavillon, Kreuzung Spitzermühlestraße - Am Wanderweg, Wanderwegeingang Wald - Waldesruh, Wanderweg bei Brücke Keplerstraße, Eingang Pfarrgraben - Vögelthen.  
Die Hundebesitzer werden ersucht von diesem Angebot Gebrauch zu machen.


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